Meldestelle Hinweisgeberschutz:

Interne Hinweisgeberstelle

Das BBR hat vor dem Hintergrund des Hinweisgeberschutzgesetzes (HinSchG) die Möglichkeit geschaffen, wahrgenommene und das BBR betreffende Missstände der internen Meldestelle des BBR zu melden. Angesiedelt ist diese Hinweisgeberstelle beim Justitiariat – Referat Z 5.

Hinweisgeberinnen und Hinweisgeber (Whistleblower) leisten einen wichtigen Beitrag zur Aufdeckung und Ahndung von Missständen. Allerdings gab es in der Vergangenheit immer wieder Fälle, in denen sie infolge einer Meldung oder Offenlegung von Missständen benachteiligt wurden.

Das Hinweisgeberschutzgesetz (HinSchG) dient dazu, diese Benachteiligungen auszuschließen und Hinweisgeberinnen und Hinweisgebern Rechtssicherheit zu geben. Bei Ihrer Meldung müssten Sie zumindest einen Grund zur Annahme haben, dass Ihre Information in den sachlichen Anwendungsbereich des Hinweisgeberschutzgesetzes fällt. Zu dem sachlichen Anwendungsbereich gehören insbesondere Informationen über Straftaten, bestimmte Ordnungswidrigkeiten und Verstöße gegen bestimmte EU-Rechtsakte. Einzelheiten können § 2 HinSchG entnommen werden.

Sie können sich vertraulich über folgende Wege an die interne Meldestelle wenden:

  • Per E-Mail an: Z5.Hinweisgeberstelle@BBR.Bund.de

  • Per Post an:
    An die Hinweisgeberstelle / Referat Z 5
    Bundesamt für Bauwesen und Raumordnung (BBR)
    Deichmanns Aue 31–37
    53179 Bonn

Ihr Hinweis wird zunächst ausschließlich von den im Referat Z 5 zuständigen Mitarbeitern bearbeitet und vertraulich behandelt. Eine anonyme Meldung kann über die erwähnte postalische Hinweismöglichkeit erfolgen.